Beschreibung
Aus dem durchaus sinnvollen Bestreben einer immer größer werdenden Anzahl von Menschen, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten an Nachkommen, Ehepartner oder Dritte zu übertragen, resultiert zwangsläufig eine Interessenkollision zwischen dem (späteren) Erblasser und möglicherweise pflichtteilsberechtigten Personen. Zumeist ist im Zuwendungszeitpunkt nicht absehbar, ob und inwieweit der Empfänger später Erbe wird oder lediglich einen etwaigen Pflichtteilsanspruch erhält. Um solche lebzeitigen Zuwendungen gleichwohl auf einen denkbaren Pflichtteilsanspruch anzurechnen, bedarf es nach deutschem Recht einer bei Zuwendung getroffenen Anrechnungsbestimmung; eine nachträgliche Anordnung ist nur einvernehmlich möglich. Mit der Aufgabe seines ursprünglichen Vorhabens, im Rahmen der Erbrechtsreform die Möglichkeit einer nachträglichen Anrechnungsbestimmung zu schaffen, hat der deutsche Gesetzgeber die Chance vertan, das starre Pflichtteilsrecht variabler und interessengerechter auszugestalten. Hierauf aufbauend wird die Rechtslage in Deutschland eingehend analysiert und dem Status Quo in Österreich gegenübergestellt, wo bestimmte Arten von Zuwendungen von Gesetzes wegen auf den Pflichtteil angerechnet werden, ohne dass es hierfür einer Anrechnungsbestimmung bedürfte. Da in Österreich bereits seit längerer Zeit über eine Reform des Erbrechts diskutiert wird, bietet sich ein Vergleich der Regelungen der beiden Rechtsordnungen an.
Autorenportrait
Ass. iur. Dr. Johannes Ritter von Schönfeld, LL.M.