Beschreibung
Die Präklusion von Gestaltungsrechten nach § 767 Abs. 2 ZPO gehört zu den klassischen Streitfragen an der Schnittstelle zwischen materiellem Recht und Zivilprozessrecht. Seit mehr als hundert Jahren vertritt die von der überwiegenden Literatur heftig kritisierte Rechtsprechung den Standpunkt, dass Gestaltungsrechte nicht mehr ausgeübt werden können, wenn ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Die Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, diese Rechtsprechung kritisch zu untersuchen. Zentral für die Untersuchung ist die Frage nach dem Umfang der Rechtskraft. Insbesondere für die Praxis von großer Bedeutung ist außerdem die Untersuchung der materiellrechtlichen Folgen der von der Rechtsprechung angenommenen Präklusion. Der Streit hat durch europarechtliche Einstrahlungen eine neue Dimension erlangt. Die Frage der Präklusion stellt sich auch bei den Widerrufsrechten nach Verbraucherschutzvorschriften, die zum großen Teil in Umsetzung europäischer Richtlinien ergangen sind.
Inhalt
Inhalt: Eingriff in die Rechtskraft – Einreden und Gestaltungsrechte – Einschränkungen der Präklusion sowie erweiterte Auslegung des § 767 Abs. 2 ZPO durch die Rechtsprechung in besonderen Fallgruppen (einseitige Erledigungserklärung, Kenntnis i.S.d. § 407 BGB als neue Tatsache, Präklusion bei Nichtberücksichtigung im Prozess, Ausübung von Gestaltungsrechten durch andere, Präklusion bei Dauerschuldverhältnissen, Präklusion von Gestaltungsklagerechten) – Materiellrechtliche Lage unter Zugrundelegung der Ansicht der Rechtsprechung (materielle Wirksamkeit des präkludierten Gestaltungsrechts, Ausgleichsansprüche, Durchbrechung der Rechtskraft) – Eigener Ansatz (Auslegung des § 767 Abs. 2 ZPO, analoge Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO, materielle Rechtslage unter Zugrundelegung der gewonnenen Ergebnisse) – Die Präklusion von Widerrufsrechten nach Verbraucherschutzvorschriften gemäß § 767 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Inhaltsverzeichnis