Beschreibung
Ein fester Bestandteil der Dogmatik zum Allgemeinen Teil des BGB ist die Unterscheidung zwischen ausdrücklichen und stillschweigenden Willenserklärungen. Die Arbeit untersucht diese beiden Begriffe. Ausgangspunkt ist die These, dass die Unterscheidung zweier Rechtsbegriffe im System des BGB nur dann eine Berechtigung hat, wenn für sie verschiedene rechtliche Regeln gelten. Es werden nacheinander die Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts, die Redaktionsarbeiten zum BGB und das geltende Bürgerliche Recht behandelt. Im Zentrum steht jeweils die Frage danach, mit welcher Begründung zwischen der ausdrücklichen und der stillschweigenden Willenserklärung unterschieden wird. Die dazu vorgetragenen Argumente geben durchweg Anlass zur Kritik. Für das geltende Bürgerliche Recht zeigt sich, dass dem Begriff der stillschweigenden Willenserklärung keinerlei Bedeutung als eigenständiger Rechtsbegriff zukommt. Auch das allgemein übliche Verständnis vom Begriff der ausdrücklichen Willenserklärung ist korrekturbedürftig. Es wird daher ein eigener Begriff der «Ausdrücklichkeit» einer Erklärung entwickelt und anhand der einschlägigen Normen des BGB erprobt.
Autorenportrait
Der Autor: Benedikt Kühle, geboren 1981 in Gronau in Westfalen; 2001-2006 Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und Leeds; 2006 Erstes juristisches Staatsexamen in Heidelberg; 2006-2008 Promotion in Heidelberg; seit 2008 Rechtsreferendar in Rheinland-Pfalz.
Inhalt
: Ausdrückliche und stillschweigende Willenserklärung in der Pandektistik, insbesondere bei Savigny – Ausdrückliche und stillschweigende Willenserklärung in den Redaktionsarbeiten zum BGB – Die fehlende Bedeutung der so genannten stillschweigenden Willenserklärung im System des BGB – Kritik am üblichen Verständnis der so genannten ausdrücklichen Willenserklärung – Entwicklung eines eigenen Begriffs der «Ausdrücklichkeit» einer Erklärung – Erprobung dieses Begriffs anhand der einschlägigen Normen des BGB. Inhaltsverzeichnis