Beschreibung
Nach der grundlegenden Bad Oeynhausen-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Frage der Bestandserfassung und der Bewertung des Tötungsrisikos im Rahmen der Prüfung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Ausschließlich wissenschaftliche Kriterien meint in dem Zusammenhang die Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis. Das Helgoländer Papier, seiner Rechtsnatur nach weder ein untergesetzliches Regelwerk noch eine Fachkonvention, das ausdrücklich den Anspruch der Wissenschaftlichkeit erhebt, weist insoweit gravierende Mängel auf. Das betrifft insbesondere die normative Absicherung, den Umgang mit Befunden, die Rückverfolgbarkeit von Belegen und Quellen sowie nicht zuletzt die Auseinandersetzung mit abweichenden Ansätzen und die Ableitung von Folgerungen.