§§ 134-138; ProstG
(Gesetzliches Verbot, Verfügungsverbot, Sittenwidrigkeit), J. von Staudingers Ko
Kohler, Jürgen / S Fischinger u a, Philipp
Erschienen am
01.06.2017
Beschreibung
Die Neubearbeitung 2017 berücksichtigt den neuesten Stand der Rechtsprechung und der Literatur. Als Zentralnorm der Inhaltskontrolle setzt § 134 voraus, dass der Gesetzgeber ihm missliebige Rechtsgeschäftsinhalte untersagen kann. Die Neubearbeitung geht u.a. der Frage nach, welche Zwecke er damit verfolgt und ob er mildere Mittel zur Vertragssteuerung und -lenkung heranziehen muss. Kann eine Rechtsausübungskontrolle (wie nach § 242 BGB) dabei milderes Mittel sein? Mittelbar wird dabei der Schutz der Vertragsfreiheit vor dem Verbotszugriff angesprochen. Darüber hinaus sind bei § 134 insbesondere die sowohl dogmatisch als auch für die Praxis bedeutenden Neuerungen bezüglich der BGH-Rechtsprechung zur Schwarzarbeit berücksichtigt. Die Kommentierung der § 135 f analysiert insbesondere deren Schnittstellen mit dem Insolvenzrecht, bietet eine vertiefte Analyse zur Möglichkeit der analogen Anwendung dieser Normen zu Zwecken eines angestrebten Besitzerwerbs, und untersucht das Bestehen von Sekundärrechten (Nutzungen, Schadensersatz, Verwendungsausgleich) nach verbotswidriger Verfügung. Die Erläuterung des § 137 stellt die Zwecke der Norm heraus und untersucht insbesondere die Möglichkeiten und Grenzen einer effektiven materiell- und prozessrechtlichen Sicherung eines rechtsgeschäftlichen Verfügungsverbots. Die Neubearbeitung zur Sittenwidrigkeit gem. § 138 geht analytisch auf die, breit gefächerte, aktuelle Rechtsprechung ein. U.a. auf die Entscheidung des BGH (BGH 12.4.2016 – XI ZR 305/14) zur Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers im Vorfeld einer Insolvenz, bei der die Unschärfe des Begriffs der „Insolvenzreife", die der BGH für den Ausnahmecharakter dieser Fallgruppe voraussetzt, beleuchtet wird. Darüber hinaus werden jetzt auch grundlegende kautelarjuristische und prozessuale Aspekte knapp dargestellt sowie die einschlägige Literatur dazu mitgeteilt.