Beschreibung
Fehlt es einer Strafbehörde am erforderlichen Fachwissen zur Feststellung/Beurteilung eines Sachverhalts, ist eine sachverständige Person beizuziehen. Diese beantwortet in einem Gutachten jene Fragen, welche die Strafbehörde aufgrund mangelnder Sachkunde nicht selbst beantworten kann. Das Bundesgericht legte in einem Grundsatzentscheid verbindlich fest, dass forensisch-psychiatrische Gutachten im Strafprozess nur noch von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt werden dürfen. Psychologen wurden fortan von der Gutachtenserstellung ausgeschlossen. Begründet wird dies damit, dass nur bei Psychiatern das nötige Fachwissen und ein gewisser Qualitätsstandard gewährleistet sei. Die vorliegende Arbeit legt umfassend dar, inwiefern dieser Entscheid gerechtfertigt respektive ob er im Hinblick auf die Qualitätssicherung zielführend ist.