Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 13, Ludwig-Maximilians-Universität München (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Methodenlehre des Privatrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Zunächst gilt es die Frage zu stellen, was unter dem Begriff Methodenlehre zu verstehen ist und sodann ist, entsprechend dem Thema der Arbeit, eine Verbindung zu Rudolf von Jhering herzustellen. Die Methodenlehre ist in den Rechtswissenschaften omnipräsent, wenn gleich sie nicht sichtbar ist. Vielmehr ist die Methodenlehre unabdingbares Instrument der Juristerei, dient sie doch der nachvollziehbaren Begründung von Entscheidungen und gewährleistet so weitestgehend im Verborgenen die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren bei Gesetzgebung, Administrative und Rechtsprechung, Art. 3 I, Art. 20 III GG. Bestandteile der Methodenlehre sind die Wege der Begriffsfindung und das herauskristallisieren von Prinzipien im Rahmen von Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung. Wenngleich Rudolf von Jhering am 17. September 1892 in Göttingen verstorben ist, so wirkt dessen durch rationale Entscheidungsfindung geprägte Methodik doch bis heute nach, was nicht zuletzt dem Institut der culpa in contrahendo zu verdanken ist. Gesamtnote (Arbeit + Seminar): 13 Punkte.