Beschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen hat sich in den vergangenen Jahren auf einem sehr hohen Niveau eingependelt. Einem Insolvenzverfahren stehen gleichwohl immer noch viele Vorurteile entgegen. Wenn man an Verbraucher denkt, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, stellt man sich sofort folgende Schuldenstruktur vor: Mobilfunkanbieter, Onlineversandhäuser, Versandhandel sowie diverse Kreditverträge für Auto, Laptop, Waschmaschine. Doch die Zahlen sprechen eine etwas andere Sprache. Im Jahr 2015 hat jede fünfte Person, die eine Beratung in einer Schuldnerberatungsstelle begonnen hatte, als Hauptauslöser der Überschuldungssituation den Verlust des Arbeitsplatzes angegeben. Gesundheitliche Probleme und finanzielle Folgen einer Trennung bzw. Scheidung oder der Tod des Partners/der Partnerin waren weitere Gründe für die Inanspruchnahme der Schuldnerberatung. Um zahlungsunfähigen Menschen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, gibt es das Insolvenzverfahren nicht nur für Firmen, sondern auch für natürliche Personen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Die vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt sich mit dem neuen Verbraucherinsolvenzrecht und den hiermit bestehenden Verkürzungsmöglichkeiten. Essentielle Änderungen im Rahmen der Reform sind u.a. die Zulässigkeit eines Insolvenzplans im Verbraucherinsolvenzverfahren sowie die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens. Zudem wurden das vereinfachte Insolvenzverfahren nach §§ 312 bis 314 InsO abgeschafft, was dazu führt, dass der Insolvenzverwalter zur Anfechtung und Verwertung von Absonderungsgegenständen berechtigt ist. Ebenso ist das Abtretungsprivileg weggefallen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen wurden erweitert, bei der Stellung von Versagungsanträgen sowie bei der Verwaltervergütung haben sich zudem Neuerungen ergeben. Das Insolvenzgericht hat nun nach § 287a InsO eine Eingangsentscheidung zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu treffen. Die Reform des Verbraucherinsolvenzrechts hatte vor allem zum Ziel, einerseits für die überschuldeten Personen zügig einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, anderseits die Gerichte soweit als möglich zu entlasten. In der Praxis zeigt sicher aber bereits jetzt, dass eine Vielzahl der geänderten Vorschriften nicht eindeutig sind und einen Interpretationsspielraum offen lassen. Auch die bisher zu den geänderten Regelungen ergangene Rechtsprechung macht deutlich, dass auf mehreren Gebieten der Reform Klärungsbedarf besteht.