Beschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Karl-Franzens-Universität Graz, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Diplomarbeit wird das Thema der Vollzugshandlungen und dem Zeitpunkt der Durchführung eines Zusammenschlusses beschäftigt. Sowohl die österreichische Fusionskontrolle - § 17 KartG - als auch die europäischen Fusionskontrolle - Art 7 Fusionskontrollverordnung - normieren ein Vollzugsverbot, welches die Durchführung von Vollzugshandlungen/Durchführungshandlungen vor Genehmigung des Zusammenschlussvorhabens durch die jeweilige Wettbewerbskontrollbehörde - die Bundeswettbewerbsbehörde oder die europäische Kommission - verbietet. Aber weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene werden solche Vollzugshandlungen als solche näher definiert. Ziel dieser Diplomarbeit war es, Vollzugshandlungen als solche zu qualifizieren und den Zeitpunkt, in dem ein Unternehmenszusammenschluss oder eine Unternehmensübernahme als durchgeführt/vollzogen zu betrachten ist, festzumachen. Dazu wird die Rechtspraxis der amerikanischen Wettbewerbsbehörden zum Thema betrachtet und ein Überblick über die Vollzugspraxis auf europäischer Ebene und mitgliedsstaatlicher Ebene gegeben. Danach werden § 17 KartG und Art 7 Fusionskontrollverordnung genauer betrachtet. Im Hauptteil wird die bisher ergangene Rechtsprechung des OLG Wien als Kartellgericht sowie der europäischen Kommission analysiert und die jeweiligen Vollzugshandlungen herausgearbeitet. Danach kommt ein umfassender Überblick über die Lehr- und Literaturmeinungen sowohl zu § 17 KartG als auch Art 7 Fusionskontrollverordnung. Dann in weiterer Folge kommt es zu einem Vergleich der Vollzugshandlungen wie sie sich aus der Rechtsprechung und der Lehrmeinungen ergaben. Am Ende kam es dann zu einer eigenen Stellungnahme, in der die erlangten Erkenntnisse bewertet wurden und ein Katalog mit Vollzugshandlungen sowie eine Meinung zu den conduct of business-Klauseln eines Unternehmenskaufvertrags artikuliert.