Beschreibung
Im Zeitalter der „Bilderflut" machen sich Abgebildete häufig keine Gedanken darüber, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung einer sie zeigenden Personenaufnahme nicht mehr einverstanden sein könnten. Ein mit der Einwilligung nach § 22 KUG korrespondierendes Recht zum Widerruf hat bislang jedoch keine gesetzliche Verankerung gefunden. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, was sich auch an der Vielzahl der divergierenden Entscheidungen in der Praxis bemerkbar macht. Die Autorin untersucht, ob die Kodifizierung eines mit § 22 KUG korrespondierenden Widerrufrechts vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des Persönlichkeitsrechts erforderlich ist. Hierbei beleuchtet sie insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, sowie die Möglichkeit der analogen Anwendung bereits kodifizier Vorschriften. Die Arbeit schließt mit einem eigenen Regelungsvorschlag ab, welcher auch die Interessen eines potenziellen Widerrufgegners, der auf den Bestand der Einwilligung vertraut hat, berücksichtigt.
Autorenportrait
| Meike Kirschner hat Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität in Würzburg studiert. Das Rechtsreferendariat hat sie am Landgericht Darmstadt absolviert. An der Universität Stellenbosch, Südafrika hat sie im Anschluss den Titel Master of Laws (LL.M.) erlangt. Seit 2020 ist sie als Rechtsanwältin in Frankfurt am Main zugelassen und tätig.