Beschreibung
Diese Arbeit befasst sich unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots mit der Auslegung des Merkmals «Vermögensschaden» in § 263 StGB. Dazu werden die vier klassischen Auslegungsmethoden sowie auch sozialwissenschaftliche Erkenntnisse zum Strafbedürfnis herangezogen. Zwischenergebnis ist die Feststellung, dass sich auf dieser Basis kein zwingendes Auslegungsergebnis finden lässt. Der letzte Teil der Untersuchung befasst sich dann einerseits mit einem Vorschlag der Autorin, der die Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals – und damit die Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung – gegenüber bisherigen Vorschlägen besser gewährleisten könnte. Anderseits wird herausgearbeitet, dass der als rechtspolitisches Bedürfnis immer wieder herausgearbeitete Zweck des Betrugstatbestands möglicherweise durch andere Regelungen, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht, ebenfalls erreicht werden könnte.
Autorenportrait
Marianne Varwig, geboren 1977 in Frankfurt am Main; Studium der Rechtswissenschaft in Frankfurt am Main; Erstes Staatsexamen 2001; 2003 Studium in Buffalo, New York (USA) mit Abschluss eines LL.M. in Criminal Law; 2004 bis 2006 Referendariat am Landgericht Frankfurt am Main und Zweites Staatsexamen; anschließend zunächst angestellte Rechtsanwältin bei einer internationalen Großsozietät in Frankfurt am Main; seit 2009 in einer Sozietät in Hamburg mit Schwerpunkt im Bau- und Architektenrecht tätig.
Inhalt
Inhalt: Auslegung des Betrugstatbestands im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot – Anwendung der vier klassischen Auslegungsmethoden – Einbeziehung sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse zum Strafbedürfnis – Alternativer Vorschlag unter dem Aspekt der Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung – Realisierung des Zwecks des Betrugstatbestands über wettbewerbsrechtliche Regelungen. Inhaltsverzeichnis