Beschreibung
Bereits kurz nach dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in Deutschland waren es praktische Fälle des Arbeitsrechts, die den Anlass zu einer Diskussion der Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht gaben. Vor allem die Überlegenheit des Arbeitgebers bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen sowie die fehlende umfassende Kodifikation des Arbeitsrechts führten dazu, dass die Rechtsprechung wesentliche Bereiche des deutschen Arbeitsrechts durch die Grundrechte ausgestaltet hat. In England fehlt diese Tradition an Arbeitnehmergrundrechten, da erst durch den Human Rights Act 1998 die gesetzliche Grundlage für eine innerstaatliche Anwendung von Menschenrechten geschaffen wurde. Das Gesetz nimmt auf die Europäische Menschenrechtskonvention Bezug, so dass die Straßburger Rechtsprechung Anhaltspunkte dafür gibt, wie die Rechte der Konvention innerstaatlich Anwendung auf das englische Arbeitsrecht finden können. Unter Berücksichtigung der für das Arbeitsrecht relevanten Rechte, dem Persönlichkeitsrecht, der Gleichbehandlung, der Meinungsfreiheit und der Koalitionsfreiheit, wird der Frage nachgegangen, inwieweit trotz der Unterschiede in der verfassungsrechtlichen Konzeption und der Umsetzung von Menschenrechten Gemeinsamkeiten bei den Auswirkungen dieser Rechte für das Arbeitsrecht bestehen.
Autorenportrait
Der Autor: Jochen A Keilich, geboren 1972 in Calw. Studium der Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main, Erstes juristisches Staatsexamen 1999. Anschließend Studium an der University of Exeter, LL.M. 2000. Referendariat in Wiesbaden und Frankfurt am Main, Zweites juristisches Staatsexamen 2002. Seit 2003 als Rechtsanwalt tätig.
Inhalt
: Drittwirkung der Grundrechte im Arbeitsrecht – Auswirkungen des Persönlichkeitsrechts, der Gleichbehandlung, der Meinungsfreiheit und der Koalitionsfreiheit – Drittwirkung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Human Rights Act 1998 in England – Auswirkungen der Menschenrechte für das englische Arbeitsrecht.