Beschreibung
Die Untersuchung, warum die Rechtskraft im Zivilprozess von Amts wegen zu beachten ist und nicht lediglich auf Einrede hin, führt den Blick zunächst auf die Gesetzgebungsgeschichte des BGB. Da bis heute weder in die eine noch in die andere Richtung eine ausdrückliche Regelung existiert, folgt eine Betrachtung der beiden wesentlichen Aspekte, die für die amtswegige Beachtung der Rechtskraft sprechen: Schutz des Beklagten und des öffentlichen Interesses. Eine kritische Auseinandersetzung damit zeigt jedoch, dass Ausnahmen vom Grundsatz der amtswegigen Beachtung der Rechtskraft möglich sein müssen. Dies wird noch durch Vorschriften wie § 407 II BGB, § 856 V ZPO und § 21 AGBG bestärkt, zumal sich die herrschende Meinung in deren Anwendungsbereich teilweise inkonsequent zeigt und in Widersprüche verwickelt.
Autorenportrait
Der Autor: Arne Homfeldt wurde 1969 geboren. Er studierte von 1991 bis 1996 Rechtswissenschaften an der Universität Passau. Daran schloss sich das Referendariat an. Seit Beendigung seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie von Prof. Dr. Johann Braun (1998 bis 2000) arbeitet der Autor in der niedersächsischen Steuerverwaltung. Promotion 2001
Inhalt
: Bedeutung der Rechtskrafttheorien – Diskussion um § 191 Abs. 2 E I BGB – Gesetzliche Anhaltspunkte für die amtswegige Beachtung der Rechtskraft – Gesichtspunkt des Beklagtenschutzes – Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses und publizistischer Charakter der Rechtskraft – gesetzliche Dispositionsbefugnis über die Rechtskraft.