Die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr
Eine Untersuchung im Rechtsvergleich mit anderen Personenverbänden, Schriften zu
Erschienen am
01.07.2005, Auflage: 1. Auflage
Beschreibung
Stefan Renner untersucht die Rechtsnatur sowie die Stellung und das Auftreten der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr. Schwerpunkt ist die Frage, ob und inwieweit der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt werden kann und welche Folgen sich hieraus für die Rechtspraxis ergeben. Die Fragen werden kontrovers diskutiert. Sie sind im Wohnungseigentumsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Dabei geht es nicht lediglich um rechtsdogmatische Überlegungen. Die Fragen haben hohe praktische Relevanz, da Wohnungseigentümergemeinschaften in vielfältiger Weise am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Bei Abschluss von Verträgen durch den Verwalter und auch im Prozess fragt sich, wer Vertragspartei bzw. Kläger oder Beklagter ist oder sein kann, die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche oder jeweils nur die einzelnen Wohnungseigentümer in Person. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft rechts- und parteifähig ist, soweit sie als Verwaltungsgemeinschaft mit Bezug auf das gesamthänderisch gebundene Verwaltungsvermögen als Trägerin von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Rechts- und Parteifähigkeit erstreckt sich im Innenverhältnis auch auf die zwischen der Gemeinschaft und den Wohnungseigentümern bestehenden Rechtsbeziehungen. Nicht rechts- und parteifähig ist die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Bezug auf die mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer. Sie ist insoweit eine gesetzlich besonders ausgestaltete Bruchteilsgemeinschaft. Die Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechts- und parteifähiger Personenverband und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen stehen dabei in Einklang mit den praktischen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs und mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Wohnungseigentümer.
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